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Der FINDUS
Requisitenverleih
Stromberger und Stromberger GbR
Heusteigstraße 43b
70180 Stuttgart

AGB Stand: Januar 2021

  1. Die Mietgegenstände sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand bei Entgegennahme vollständig zu untersuchen und sich vom vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu überzeugen. Mängel sind unverzüglich zu melden. Wird der Schaden nicht unverzüglich gemeldet, wird der Mieter dafür haftbar gemacht, d.h. der Vermieter geht davon aus das die Mietsache den Fundus ohne Schaden verlassen hat, und dass der Mieter die Kosten für den Schaden begleicht. Die Kosten für den Schaden werden dem Mieter nachträglich in Rechnung gestellt, sie betragen die Reparaturkosten und bei totaler Beschädigung den Wiederbeschaffungswert der Mietsache.
  2. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass elektrische Geräte nicht VDE geprüft sind. Die Prüfung dieser Geräte darf nur durch autorisierte Fachkräften erfolgen. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, das sämtliche elektrischen und mechanischen Funktionen vom Mieter eigenverantwortlich durch eine autorisierte Stelle zu überprüfen sind. Die Übernahme der Mietgegenstände durch den Mieter gilt als Bestätigung des vertragsgemäßen Zustandes. Die Haftung für entstehende Schäden durch Unterlassung dieser Prüfungen liegt beim Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen, auch gegenüber Dritten frei, die durch fehlerhafte Nutzung der elektrischen Geräte bzw. Requisiten entstehen.
  3. Der Mieter darf von den Mietgegenständen nur den vertragsgemäßen oder ihrer Eigenart entsprechenden Gebrauch machen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Polizeirequisiten. Der Mieter versichert dem Vermieter, dass die Mietsache keine unsachgemäße Verwendung findet, bzw. dass die Mietsache keinem anderen als film- bzw. dekorationsmäßigem Zweck zugeführt wird. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand mit größter Sorgfalt zu behandeln, ihn vor Schäden zu bewahren, und ihn keiner Gefährdung auszusetzen. Der Mieter ist ohne vorherige, schriftliche Genehmigung bzw. Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt die Gegenstände weiterzuvermieten. Verpfändungen und andere Belastungen sind nicht zulässig und nicht wirksam.
  4. Der Mieter entrichtet den vom Vermieter festgelegten Mietpreis je nach schriftlicher Vereinbarung entweder vollständig im Voraus oder unmittelbar im Anschluss an die Vermietung. Ist keine zusätzliche schriftliche Vereinbarung getroffen, ist der Mietpreis grundsätzlich im Voraus zu entrichten. Vom Vermieter akzeptierte Zahlungsweise ist bei Neukunden grundsätzlich Barzahlung, bei bestehenden Kunden Barzahlung und Banküberweisung. Die ausgewiesenen Preise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise, hinzu kommt die gesetzliche MwSt. in Höhe von derzeit 19%. Kosten für Transporte bzw. Versand werden gesondert zu Lasten des Mieters verrechnet, Verpackungsmaterialien und Portokosten ebenso.
  5. Bei der Abholung der Mietsache kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter eine Kaution in Höhe des Mietpreises hinterlegt. Die Kaution erstattet der Vermieter bei Rückgabe der Mietsache in einwandfreiem Zustand zurück. Für entstandene Schäden oder Verlust behält der Vermieter einen dementsprechenden Teil ein.
  6. Wird ein Requisit bzw. Kostüm bis zu einem bestimmten Zeitpunkt reserviert, kann der Vermieter vom Mieter verlangen, eine Anzahlung in Höhe des halben vereinbarten Mietpreises zu entrichten. Die restlichen 50% sind bei Abholung zu entrichten. Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, wird die bereits getätigte Anzahlung des Mietpreises als Ausfallentschädigung anerkannt und der Mieter muss keine weitere Zahlung leisten.
  7. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Mietsache den Fundus des Vermieters verlässt und endet mit der Entgegennahme durch den Vermieter bzw. dessen Vertreter im Fundus. Die Mietzeiten und Mietpreise sind entweder dem Katalog zu entnehmen oder beim Vermieter zu erfragen. Im Lieferschein sind Mietobjekt, Menge sowie Mietdauer (Zeitpunkt Ausgabe/Rücknahme)dokumentiert. Sollten die Mietgegenstände länger als im Lieferschein vom Mieter benötigt werden, so ist dies mit dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, und dessen schriftliche Erlaubnis einzuholen.
  8. Wird eine Veränderung am Mietgegenstand durch den Mieter durchgeführt, gehen die Kosten für die Wiederherstellung des Mietgegenstandes in seinen vorherigen Zustand zu Lasten des Mieters, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Mieter ist zu eigenmächtigen Änderungen am Mietgegenstand nicht berechtigt. Der Vermieter kann dem Mieter ausnahmsweise Änderungen schriftlich gestatten. Der Mieter hat dann, soweit nicht anders vereinbart, vor Rückgabe des Mietgegenstandes den vorherigen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen.
  9. Bleibt der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises, den Kosten von Änderungen oder den Transport- und Verpackungskosten im Rückstand, so kann der Vermieter das Mietverhältnis durch Kündigung sofort Beenden. Die weitere Benutzung der Mietgegenstände ist somit untersagt, die Mietgegenstände sind unverzüglich zurückzugeben. Der durch die Kündigung bedingte Einnahmeausfall ist dem Vermieter vom Mieter zu ersetzen. Etwaig gestundete Beträge werden sofort mit der Kündigung fällig. Der Mieter bleibt verpflichtet, den Mietzins für die vereinbarte Mietzeit bis zur Rückgabe der Mietgegenstände zu zahlen.
  10. Bei verspäteter Rückgabe zahlt der Mieter zusätzlich zu dem für die vereinbarte Mietzeit festgelegten Mietpreis eine Vertragsstrafe, die dem Betrag des vereinbarten Mietpreises entspricht. Bei Rücktransport per Bahn-, Kurier oder Postversand etc., ist die Rückgabepflicht erst mit Eingang der Mietgegenstände beim Vermieter erfüllt.
  11. Die Lieferung der Ware erfolgt unversichert.
  12. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer Verschlechterung während des Transportes trägt von dem Zeitpunkt an, an dem die Mietgegenstände die Geschäftsräume des Vermieters verlassen, bis zu ihrer Rückkehr dorthin, der Mieter. Die Abdeckung dieses Risikos durch Abschluss einer Versicherung wird empfohlen.
  13. Die Mietgegenstände sind nach Gebrauch in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Der Mieter haftet ohne Ausnahme und Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden die dadurch entstehen, dass die Mietgegenstände während der Dauer der Mietzeit zerstört, beschädigt, verschlechtert oder verändert werden oder abhanden kommen. Die Haftung tritt auch dann in Kraft, wenn der Schaden/Verlust auf Umständen beruht, die der Mieter nicht zu vertreten hat. Sie besteht auch, wenn Schäden erst nach Rückgabe der Mietgegenstände in Erscheinung treten. Sollten z.B. bei Kostümen im Kleidungsstück verbliebene Flecken, die Reinigung nicht entfernen konnte, eine Veränderung desselben notwendig machen, so werden dem Mieter die Kosten dafür in Rechnung gestellt.
  14. Nicht zurückgelieferte oder unbrauchbar zurückgelieferte Mietgegenstände sind durch den Mieter - vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Vermieter - zu dem Preis zu ersetzen, der erforderlich ist um einen gleichwertigen Gegenstand käuflich zu erwerben. Bei Mietgegenständen, die käuflich nicht mehr zu erwerben sind, ist der zur Anfertigung erforderliche Betrag zu erstatten. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit den Mietsachen etwaig geltend gemacht werden, einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung frei.
  15. Der Vermieter steht nicht für Nachteile ein, die dem Mieter daraus erwachsen, dass einzelne angeforderte - auf dem Lieferschein angegebene oder nicht angegebene - Gegenstände versehentlich nicht mitgeliefert wurden.
  16. Der Vermieter ist nach bestem Wissen und Gewissen bemüht, Mietgegenstände entsprechend den vom Mieter gewünschten historischen oder zeitgeschichtlichen Vorbildern zu liefern, haftet aber nicht für eventuell auftretende Mängel.
  17. Bei der Vermietung von Kostümen und üblicher Nutzung übernimmt der Vermieter die Reinigung der Kostüme. Eine Reinigung durch den Mieter wird ausdrücklich untersagt, entstehende Kosten für die Beseitigung von Schäden durch unsachgemäße Reinigung werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei starker Verschmutzung wird der erhöhte Reinigungsaufwand angemessen in Rechnung gestellt.
  18. Für die Vermietung von Polizeirequisiten, Uniformen, Waffen oder hierfür hergestellten Imitaten gelten folgende zusätzlichen Bestimmungen:
    • Der Mieter verpflichtet sich, den Verwendungszweck in Form von Drehbüchern oder anderen schriftlichen Ausführungen offen zu legen.
    • Der Mieter stellt sicher, dass die Mietgegenstände gegen unbefugten Zugriff gesichert aufbewahrt werden
    • Der Mieter haftet für jeglichen Missbrauch und sonstige unbefugte Verwendung sowie bei Diebstahl und Verlust der Mietgegenstände, gleichwohl für alle Schäden und Folgeschäden.
    • Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Vermieter im Zusammenhang mit den vermieteten Gegenständen geltend machen, frei.
    • Der Mieter verpflichtet sich, Waffen durch eine berechtigte Person abholen zu lassen (muss im Besitz des Kleines Waffenscheines sein!).
    • Der Mieter haftet für jeglichen Missbrauch, groben Unfug und sonstige unbefugte Verwendung sowie bei Diebstahl und Verlust von Waffen, gleichwohl für alle Schäden und Folgeschäden.


Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart